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Bündnisse


Anhang zur
Konvention von Criallfortune

Gemh-29-649.


Paragraph 1:

  In gleichem Maße, wie die Bestimmungen der Konvention von Criallfortune für Mitglieder der menschlichen Familie gelten, gelten sie auch für Mitglieder der Familie der Elben, insbesondere die Eldren und die Rhwn Cor'rak.


Paragraph 2:

  (1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden.
  (2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.
  (3) Kollektivausweisungen von Ausländern sind nicht zulässig.


Paragraph 3:

  Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.


Paragraph 4:

  Personen, die sich einer Vereinigung angeschlossen haben, deren Ziel es ist, einzelne oder alle in der Konvention aufgeführten Rechte und Freiheiten zu vernichten oder sie einzelnen Personen oder Gruppen abzusprechen, kann durch richterlichen Beschluß der "Schutz der Konvention" versagt werden; in dem Falle verlieren für die betreffende Person die Artikel 6 und 7 sowie 12 bis 14 der Konvention, sowie Paragraph 2 dieses Anhangs zur Konvention, ihre Gültigkeit.


Paragraph 5:

  (1) Die Paragraphen 1 bis 4 dieses Anhangs sind Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
  (2) Jedoch wird keine Regierung, die die Konvention anerkennt, zur Anerkennung des vorliegenden Anhangs verpflichtet.



(Es folgen die Unterschriften der Regierenden von:
Darkýn, Gemh-29-649;
Ancallon Westlands, Gemh-29-649;
Lands of Temebrae (später Strelland (TT)), Gemh-29-649;
Carraig, Fiáin-01-809;
An-Bynnwr, Sins-01-811;
Drakh, Saigh-24-829;
Connamore Island, Saigh-24-829;
Éanlais, Cirr-12-829;
Dolmainn, Gráin-07-830;
Far-Tyngian, Grac-08-850.)



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