"In einer Welt, in der Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden die höchsten Güter sind, ist es zwingend notwendig, die Freiheit, die Rechte und die Würde des Einzelnen anzuerkennen.
Geschieht dieses nicht, wird die Welt alsbald in einen Zustand der Barbarei verfallen und daran zugrunde gehen; so ist die Menschheit bestrebt, eine Welt zu schaffen, in der der Einzelne frei von Furcht und Not die Freiheit hat zu denken, zu glauben, zu handeln.
Doch müssen die Rechte des Einzelnen durch die Herrschaft des Rechtes geschützt werden, so daß niemand gezwungen ist, sie mit Gewalt gegen einen übermächtigen Tyrannen durchzusetzen.
So sollten alle Staaten, die an die Würde und den Wert der einzelnen Person glauben, sich verpflichten, die Verwirklichung dieser Rechte durchzusetzen,
und sie sollten dies gemeinsam tun, da ihre Verpflichtung nur erfüllbar ist, wenn eine gemeinsame Auffassung über diese Rechte vorhanden ist."
(H.M. Micalon II., King of Darkýn: "... and still I am human")
In Anerkennung dieser Worte verpflichten sich die unterzeichneten Regierungen Ancallons, die folgende hiermit verkündete Konvention zum Schutze der Rechte des Einzelnen anzuerkennen; sie sichern allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen die hier niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.
Artikel 1
Alle Mitglieder der menschlichen Familie sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Wissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Artikel 2
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Konvention verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Glauben, Überzeugung, Herkunft, Stand, Eigentum oder sonstigen Umständen.
(2) Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden aufgrund der politischen oder rechtlichen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist oder irgendeiner Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.
Artikel 3
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikel betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken unterworfen werden.
Artikel 6
(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Die Freiheit darf einem Menschen nicht entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens in folgenden Fällen:
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor das zuständige Gericht, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
c) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahren-quelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten darstellt, oder weil er geisteskrank ist;
d) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, weil er daran gehindert werden soll, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen, oder weil ein Verfahren gegen ihn läuft, das seine Ausweisung zur Folge haben könnte.
(2) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der Festnahme zu unterrichten, und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
(3) Wer nach der Vorschrift des Absatzes 1 b) festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Person vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist.
Artikel 7
(1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muß menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
(2) Wird er einer strafbaren Handlung beschuldigt, ist er bis zum gesetzlichem Nachweis seiner Schuld als unschuldig anzusehen.
(3) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung, aufgrund des staatlichen oder überstaatlichen Rechts nicht strafbar war. Desgleichen kann keine schwerere Strafe verhängt werden als die, welche zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung anwendbar war.
Artikel 8
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Freizügigkeit und freie Wahl seines Wohnsitzes innerhalb eines Staates.
(2) Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.
Artikel 9
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatszugehörigkeit.
(2) Niemandem darf seine Staatszugehörigkeit willkürlich entzogen noch ihm das Recht versagt werden, seine Staatszugehörigkeit zu wechseln.
Artikel 10
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse oder Staatsbürgerschaft das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen.
(2) Die Ehe darf nur aufgrund der freien und vollen Willenseinigung der zukünftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 11
(1) Jeder Mensch hat allein oder in der Gemeinschaft mit anderen Recht auf Eigentum.
(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel 12
Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und Informationen und Ideen mit allen Verständigungsmitteln zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 13
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken.
(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel 14
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf angemessene und befriedigende Berufswahl sowie auf Schutz gegen Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder Mensch, der arbeitet, hat das Recht auf angemessene und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert und die, wenn nötig, durch andere soziale Schutzmaßnahmen zu ergänzen ist.
(3) Jeder Mensch hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Berufsvereinigungen zu bilden und solchen beizutreten.
Artikel 15
(1) Jeder Mensch hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in welcher die in der vorliegenden Konvention angeführten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
(2) Jeder Mensch ist in Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zwecke vorsieht, um die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu gewährleisten und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohls zu genügen.
(3) Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zur vorliegenden Konvention ausgeübt werden. Keine Bestimmung dieser Kon-ven-tion darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Konvention aufgeführten Rechte und Freiheiten abzielt.
(Es folgen die Unterschriften der Regierenden von:
Darkýn, Gráin-33-607;
Ancallon Westlands, Gráin-33-607;
Lands of Temebrae (später Strelland (TT)), Gráin-06-639;
Carraig, Cormh-16-685;
An-Bynnwr, Sins-01-811;
Drakh, Saigh-24-829;
Connamore Island, Saigh-24-829;
Éanlais, Cirr-12-829;
Dolmainn, Gráin-07-830;
Far-Tyngian, Grac-08-850.)